Was ist der Unterschied zwischen der zertifizierten Case Management–Weiterbildung DGCC und der Weiterbildung zum Pflegeberater und zur Pflegeberaterin §7a SGB XI?
Was ist der „Beratungsbesuch“ gemäß §37, 3 SGB XI und wer darf diesen durchführen?
Vergleich | Zertifizierter Case Manager DGCC Zertifizierte Case Managerin DGCC |
Pflegeberaterin §7a SGB XI Pflegeberater §7a SGB XI |
Grundlage | • Standards und Richtlinien für die Weiterbildung Case Management • Zertifizierungsordnung • Zulassungsregelungen • Anerkennungskommission |
• Richtlinien des GKV–Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vom 7. Mai 2018 (Pflegeberatungs–Richtlinien), geändert durch Beschluss vom 20.12.2021 • Empfehlungen des GKV–Spitzenverbands nach §7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern vom 29. August 2008 in der Fassung vom 22. Mai 2018 |
Umfang/Inhalte | 210 UE Case Management | 170 UE Case Management 100 UE Pflegefachwissen 130 UE Recht evtl. Pflegepraktikum |
Lehrende | Case Management-Ausbilder:in DGCC | keine Vorgabe |
Anbietende | DGCC zertifiziertes Institut | keine Vorgabe |
Abschluss | Zertifizierter Case Manager DGCC Zertifizierte Case Managerin DGCC |
„Qualifikationsnachweis durch Anbieter“ |
Zertifizierende Stelle | DGCC | keine |
Zugang | Zugangsvoraussetzungen DGCC |
Pflegefachkräfte, Sozialversicherungs-fachangestellte, Absolvent:innen Studium Soziale Arbeit |
Kursgröße | maximal 20 | keine Angaben |
Qualifikationsrahmen | von DGCC erarbeitet, ist vorhanden | keine Angaben |
Qualitätssicherung bei den Anbietenden der Weiterbildung | • Qualitätstagung der Institute • Zertifizierung und Rezertifizierung der Institute • Fachgruppe Weiterbildung DGCC |
keine Angaben |
Einsatzfeld | Alle Anwendungsfelder | Pflichtqualifikation für die Pflegeberatung der Pflegekasse gem. §7a SGB XI: Je nach Bundesland und Pflegekasse ist die Pflegeberatung bei den Kassen, in Pflegestützpunkten oder bei beauftragten Beratungsunternehmen angesiedelt. |
„Beratungsbesuch“ oder „Beratungseinsatz“ nach §37, 3 SGB XI
Der Beratungsbesuch gemäß § 37, 3 SGB XI wird häufig mit der Pflegeberatung der Pflegekassen gemäß § 7a SGB XI verwechselt und umgekehrt.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen müssen bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Falls der Pflicht zum Beratungsbesuch nicht nachgekommen wird, hat dies eine Einstellung der Zahlung des Pflegegeldes zur Folge. Die Chance des Beratungsbesuches läge darin, dass er als Outreaching und Case Finding dienen könnte, und bestenfalls in ein Intaking in der Pflegeberatung gem. § 7a SGB XI der Pflegekasse mündet.
Folgende Personen dürfen den Beratungseinsatz/ Beratungsbesuch nach § 37, 3 SGB XI durchführen:
• qualifizierte Mitarbeiter:in eines nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes
• qualifizierte Pflegeberater:in § 7a SGB XI z.B. angestellt von einem Beratungsunternehmen
• Pflegefachkraft, die von der Pflegekasse beauftragt wird, aber nicht von ihr beschäftigt wird
Christiane Bader, Mona Frommelt und Dr. Claus Heislbetz, 22.02.2022