Deutsche Gesellschaft für Care und CaseManagement
 
CM-Weiterbildung DGCC vs. Weiterbildung zur Pflegeberater:in

CM-Weiterbildung DGCC vs. Weiterbildung zur Pflegeberater:in

Was ist der Unterschied zwischen der zertifizierten Case ManagementWeiterbildung DGCC und der Weiterbildung zum Pflegeberater und zur Pflegeberaterin §7a SGB XI?
Was ist der „Beratungsbesuch“ gemäß §37, 3 SGB XI und wer darf diesen durchführen?

Vergleich Zertifizierter Case Manager DGCC
Zertifizierte Case Managerin DGCC
Pflegeberaterin §7a SGB XI
Pflegeberater §7a SGB XI
Grundlage Standards und Richtlinien für die Weiterbildung Case Management
Zertifizierungsordnung
Zulassungsregelungen
Anerkennungskommission
Richtlinien des GKVSpitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vom 7. Mai 2018 (PflegeberatungsRichtlinien), geändert durch Beschluss vom 20.12.2021
Empfehlungen des GKVSpitzenverbands nach §7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern vom 29. August 2008 in der Fassung vom 22. Mai 2018
Umfang/Inhalte 210 UE Case Management 170 UE Case Management
100 UE Pflegefachwissen
130 UE Recht
evtl. Pflegepraktikum
Lehrende Case Management-Ausbilder:in DGCC keine Vorgabe
Anbietende DGCC zertifiziertes Institut keine Vorgabe
Abschluss Zertifizierter Case Manager DGCC
Zertifizierte Case Managerin DGCC
„Qualifikationsnachweis durch Anbieter“
Zertifizierende Stelle  DGCC  keine
Zugang Zugangsvoraussetzungen DGCC
Pflegefachkräfte,
Sozialversicherungs-fachangestellte,
Absolvent:innen
Studium Soziale Arbeit
Kursgröße maximal 20 keine Angaben
Qualifikationsrahmen von DGCC erarbeitet, ist vorhanden  keine Angaben
Qualitätssicherung bei den Anbietenden der Weiterbildung • Qualitätstagung der Institute
• Zertifizierung und Rezertifizierung der Institute
• Fachgruppe Weiterbildung DGCC
keine Angaben
Einsatzfeld Alle Anwendungsfelder  Pflichtqualifikation für die Pflegeberatung der Pflegekasse gem. §7a SGB XI: Je nach Bundesland und Pflegekasse ist die Pflegeberatung bei den Kassen, in Pflegestützpunkten oder bei beauftragten Beratungsunternehmen angesiedelt.

„Beratungsbesuch“ oder Beratungseinsatz“ nach §37, 3 SGB XI

Der Beratungsbesuch gemäß § 37, 3 SGB XI wird häufig mit der Pflegeberatung der Pflegekassen gemäß § 7a SGB XI verwechselt und umgekehrt.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen müssen bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Falls der Pflicht zum Beratungsbesuch nicht nachgekommen wird, hat dies eine Einstellung der Zahlung des Pflegegeldes zur Folge. Die Chance des Beratungsbesuches läge darin, dass er als Outreaching und Case Finding dienen könnte, und bestenfalls in ein Intaking in der Pflegeberatung gem. § 7a SGB XI der Pflegekasse mündet.

Folgende Personen dürfen den Beratungseinsatz/ Beratungsbesuch nach § 37, 3 SGB XI durchführen:
qualifizierte Mitarbeiter:in eines nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes
qualifizierte Pflegeberater:in § 7a SGB XI z.B. angestellt von einem Beratungsunternehmen
Pflegefachkraft, die von der Pflegekasse beauftragt wird, aber nicht von ihr beschäftigt wird


Christiane Bader, Mona Frommelt und Dr. Claus Heislbetz, 22.02.2022

Schreiben Sie einen Kommentar