Deutsche Gesellschaft für Care und CaseManagement
 
DGCC e.V.

Anerkennungsrichtlinien

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Teil 2: Richtlinien zur Anerkennung von Weiterbildungsinstituten und Ausbilder*innen für den Bereich Case Management im Sozial- und Gesundheitswesen und in der Beschäftigungsförderung

Zur Anerkennung von Instituten und Ausbilder/innen richtet die DGCC eine Anerkennungskommission ein (§ 10 Satzung). In dieser Kommission sind vertreten: Delegierte der DGSA, des DBSH, des DBfK und aus dem Bereich der Beschäftigungsförderung. Die Kommission berät und entscheidet über die eingereichten Anträge. Die DGCC wird über die Ergebnisse der Kommissionsarbeit regelmäßig informiert und berät die Anerkennungskommission.

1. Verfahren für die Anerkennung von Weiterbildungsinstituten

 1.1 Kriterien für die Anerkennung

  1. Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildungsinstitute Case Management durch die Ausbildungskommission ist die Benennung einer verantwortlichen Leitung der Weiterbildung – mindestens zwei anerkannte Ausbilder*innen – sowie die Vorlage eines begründeten Antrags und eines schriftlichen Curriculums über die Inhalte, Schwerpunkte, Methoden der Weiterbildung, die den Standards dieser Richtlinien (Teil 1) entsprechen müssen.
    Enthält das Curriculum E-Learning- oder Fernstudienanteile, bitten wir zu beachten, dass 60 % der Inhalte in Präsenzphasen gelehrt werden müssen.
    Enthält das Curriculum mehr E-Learning- oder Fernstudienanteile als unter Punkt 4 Zeitlich Struktur vorgegeben, so muss ein entsprechendes methodisch- didaktisches Konzept vorab von der Anerkennungskommission bestätigt werden.
  2. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass das beantragende Weiterbildungsinstitut über organisatorische, konzeptionelle und personelle Möglichkeiten zur Durchführung einer Weiterbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt.
  3. Die Anerkennung erhält das Institut unter der konkret benannten Weiterbildungsleitung. Diese verantwortet die Weiterbildung. Die Ausbildungsleiter*innen müssen Case Manager/innen gemäß diesen Richtlinien (Teil 1) sein. 80 % der gelehrten Weiterbildungsinhalte (derzeit 116 von 144 UE) müssen durch zertifizierte DGCC-Ausbilder*innen gelehrt werden. In jedem Kurs arbeiten zwei zertifizierte Ausbilder*innen mit. Für zertifizierte Weiterbildungsinstitute ist die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management (DGCC) Pflicht.
  4. Die anerkannten Weiterbildungsinstitute verpflichten sich mindestens einmal im Jahr zur Teilnahme an einem Qualitätszirkel der DGCC. Die Re-Zertifizierung erfolgt nach vier Jahren. Näheres hierzu regelt die Zertifizierungsordnung. Die Anerkennung erlischt bei einem Wechsel der Ausbildungsleitung, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Ausbildungsleitung benannt und von der Anerkennungskommission bestätigt wird.
  5. Das Weiterbildungsinstitut verpflichtet sich auf der Grundlage der Standards und Richtlinien (Teil 1) auszubilden und seine Arbeit zu evaluieren.

1.2 Antragstellung und Bearbeitung in der Anerkennungskommission

Die antragstellenden Institute senden ihre kompletten Unterlagen per Mail an die Anerkennungskommission (anerkennungskommission@dgcc.de). Der Eingang der Unterlagen wird per Mail bestätigt.
Die Anerkennungskommission bearbeitet die Anträge vertraulich. Der Antrag darf nicht durch die Mitglieder/Angehörigen des antragstellenden Instituts bearbeitet werden.
Die Dauer der Bearbeitung eines Antrages beträgt in der Regel drei Monate. Nachfragen oder eine nötige Klärung erfolgt mit den Antragstellern direkt. Ist eine Anerkennung (noch) nicht möglich, wird den Antragstellern Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit der Kommission gegeben.

1.3 Gebühren

Die Gebühr für die Anerkennung eines Institutes beträgt einschließlich der Anerkennung von zwei DGCC-zertifizierten Ausbilder*innen 800,00 EUR.

2. Verfahren für die Anerkennung von Ausbilder*innen

Einzelne Personen richten ihren Antrag auf Anerkennung als Ausbilder*in im Bereich Case Management an die Anerkennungskommission. Folgende Kriterien sind zu erfüllen und müssen schriftlich nachgewiesen werden:

2.1 Kriterien für die Anerkennung

  1. Abgeschlossene Weiterbildung als Case Manager*in (DGCC) im Sinne der Standards und Richtlinien (Teil 1).
  2. Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung, davon zwei Jahre als Case Manager*in nach Abschluss der Case Management-Weiterbildung. Dieser Nachweis ist mit einer Referenz von Personen zu versehen, die die berufliche Entwicklung des/der Antragsteller*in begleitet haben.
  3. Nachweis über die eigene pädagogische Eignung und didaktischen Fähigkeiten von 120 Fort- und Weiterbildungsstunden. Die Fortbildungserfahrungen müssen sich nicht zwingend auf Case Management beziehen, aber mindestens 48 Unterrichtseinheiten sind im Rahmen einer zertifizierten Case Management-Weiterbildung zu erbringen: als Co-Trainer*in an einem anerkannten Institut mit Empfehlung eines/einer DGCC zertifizierten Ausbilder*in.
  4. Eine schriftlich dokumentierte und wissenschaftlich reflektierte Falldarstellung. Dabei ist sowohl auf die Individual- als auch auf die Systemebene einzugehen.
  5. Die Verpflichtung der Ausbilder*innen zur Qualitätssicherung regelt die Zertifizierungsordnung.
  6. Für zertifizierte Case Management Ausbilder*innen ist die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management Pflicht.

2.2 Antragstellung und Bearbeitung in der Anerkennungskommission

Die antragstellenden Ausbilder*innen senden ihre Unterlagen per Mail an die Anerkennungskommission (anerkennungskommission@dgcc.de). Der Eingang der Unterlagen wird per Mail bestätigt.
Die Anerkennungskommission bearbeitet die Anträge vertraulich. Der Antrag darf nicht durch Mitglieder der eigenen Institute der Antragsteller*innen bearbeitet werden. Die Dauer der Bearbeitung eines Antrages beträgt in der Regel drei Monate. Nachfragen oder eine nötige Klärung erfolgt mit den Antragsteller*innen direkt.
Die Anerkennungskommission tagt 2x jährlich. Die Termine bzw. die Fristen, bis wann die Unterlagen der Antragsteller*innen der Anerkennungskommission vollständig vorliegen müssen, sind auf der DGCC-Seite aufgeführt.

2.3 Gebühren

Die Gebühr für die Anerkennung als Case-Management-Ausbilder*in gemäß diesen Richtlinien beträgt 500,00 EUR.

 

Frankfurt, 29.01.2003

zuletzt geändert von der Anerkennungskommission in Absprache mit dem jeweiligen Vorstand am 24.04.2023

Münster, den 22.06.2023

i. A. der Anerkennungskommission
gez. Birgit Grosch
(Vorsitzende der Anerkennungskommission DGCC)

gez. Prof. Dr. Hugo Mennemann
(Vorsitzender der DGCC)

 

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