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Teil 2: Richtlinien zur Anerkennung von Weiterbildungsinstituten und Ausbilder*innen für den Bereich Case Management im Sozial- und Gesundheitswesen und in der Beschäftigungsförderung
Zur Anerkennung von Instituten und Ausbilder/innen richtet die DGCC eine Anerkennungskommission ein (§ 9 Satzung). In dieser Kommission sind vertreten: Delegierte der DGSA, des DBSH, des DBfK und aus dem Bereich der Beschäftigungsförderung. Die Kommission berät und entscheidet über die eingereichten Anträge. Die DGCC wird über die Ergebnisse der Kommissionsarbeit regelmäßig informiert und berät die Anerkennungskommission.
1.Verfahren für die Anerkennung von Weiterbildungsinstituten
1.1 Kriterien für die Anerkennung
- Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildungsinstitute Case Management durch die Ausbildungskommission ist die Benennung einer verantwortlichen Ausbildungsleitung – mindestens zwei anerkannte Ausbilder*innen – sowie die Vorlage eines begründeten Antrags und eines schriftlichen Curriculums über die Inhalte, Schwerpunkte, Methoden der Weiterbildung, die den Standards dieser Richtlinien (Teil 1) entsprechen müssen.
Enthält das Curriculum E-Learning- oder Fernstudienanteile, bitten wir zu beachten, dass 60 % der Inhalte in Präsenzphasen gelehrt werden müssen. - Es ist der Nachweis zu erbringen, dass das beantragende Weiterbildungsinstitut über organisatorische, konzeptionelle und personelle Möglichkeiten zur Durchführung einer Weiterbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt.
- Die Anerkennung erhält das Institut unter der konkret benannten Weiterbildungsleitung. Diese verantwortet die Weiterbildung. Die Ausbildungsleiter*innen müssen Case Manager/innen gemäß diesen Richtlinien (Teil 1) sein. 80 % der gelehrten Weiterbildungsinhalte (derzeit 116 von 144 UE) müssen durch zertifizierte DGCC-Ausbilder*innen gelehrt werden. In jedem Kurs arbeiten zwei zertifizierte Ausbilder*innen mit. Für zertifizierte Weiterbildungsinstitute ist die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management (DGCC) Pflicht.
- Die anerkannten Weiterbildungsinstitute verpflichten sich mindestens einmal im Jahr zur Teilnahme an einem Qualitätszirkel der DGCC. Die Re-Zertifizierung erfolgt nach vier Jahren. Näheres hierzu regelt die Zertifizierungsordnung. Die Anerkennung erlischt bei einem Wechsel der Ausbildungsleitung, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Ausbildungsleitung benannt und von der Anerkennungskommission bestätigt wird.
- Das Weiterbildungsinstitut verpflichtet sich auf der Grundlage der Standards und Richtlinien (Teil 1) auszubilden und seine Arbeit zu evaluieren.
1.2 Antragstellung und Bearbeitung in der Anerkennungskommission
Die antragstellenden Institute reichen ihre kompletten Unterlagen dreifach bei der Anerkennungskommission ein und erhalten eine Empfangsbestätigung.
Die Anerkennungskommission bearbeitet die Anträge vertraulich. Der Antrag darf nicht durch die Mitglieder/Angehörigen des antragstellenden Instituts bearbeitet werden.
Die Dauer der Bearbeitung eines Antrages beträgt in der Regel drei Monate. Nachfragen oder eine nötige Klärung erfolgt mit den Antragstellern direkt. Ist eine Anerkennung (noch) nicht möglich, wird den Antragstellern Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit der Kommission gegeben.
1.3 Gebühren
Die Gebühr für die Anerkennung eines Institutes beträgt einschließlich der Anerkennung von zwei DGCC-zertifizierten Ausbilder*innen 800,00 EUR.
2. Verfahren für die Anerkennung von Ausbilder*innen
Einzelne Personen richten ihren Antrag auf Anerkennung als Ausbilder*in im Bereich Case Management an die Anerkennungskommission. Folgende Kriterien sind zu erfüllen und müssen schriftlich nachgewiesen werden:
2.1 Kriterien für die Anerkennung
- Abgeschlossene Weiterbildung als Case Manager*in (DGCC) im Sinne der Standards und Richtlinien (Teil 1).
- Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung, davon zwei Jahre als Case Manager*in nach Abschluss der Case Management-Weiterbildung. Dieser Nachweis ist mit einer Referenz von Personen zu versehen, die die berufliche Entwicklung des/der Antragsteller*in begleitet haben.
- Nachweis über die eigene pädagogische Eignung und didaktischen Fähigkeiten von 120 Fort- und Weiterbildungsstunden. Die Fortbildungserfahrungen müssen sich nicht zwingend auf Case Management beziehen, aber mindestens 48 Stunden sind im Rahmen einer zertifizierten Case Management-Weiterbildung zu erbringen: als Co-Trainer*in an einem anerkannten Institut mit Empfehlung eines/einer DGCC zertifizierten Ausbilder*in.
- Eine schriftlich dokumentierte und wissenschaftlich reflektierte Falldarstellung. Dabei ist sowohl auf auf die Individual- als auch auf die Systemebene einzugehen.
- Die Verpflichtung der Ausbilder*innen zur Qualitätssicherung regelt die Zertifizierungsordnung.
- Für zertifizierte Case Management Ausbilder*innen ist die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Care und Case Management Pflicht.
2.2 Antragstellung und Bearbeitung in der Anerkennungskommission
Die antragstellenden Ausbilder*innen reichen ihre Unterlagen ein. Sie senden drei Exemplare sämtlicher Unterlagen an die Anerkennungskommission und erhalten eine Empfangsbestätigung
Die Anerkennungskommission bearbeitet die Anträge vertraulich. Der Antrag darf nicht durch Mitglieder der eigenen Institute der Antragsteller*innen bearbeitet werden. Die Dauer der Bearbeitung eines Antrages beträgt in der Regel drei Monate. Nachfragen oder eine nötige Klärung erfolgt mit den Antragsteller*innen direkt.
2.3 Gebühren
Die Gebühr für die Anerkennung als Case-Management-Ausbilder*in gemäß diesen Richtlinien beträgt 500,00 EUR.
Frankfurt, 29.01.2003
Michael Monzer (DGSA), Franz Wagner (DBfK), Prof. Dr. Michael Wissert (DGSA), Dr. Hugo Mennemann (DGSA), Peter Wissmann (DGSA), Waltraud Baur (DGSA), Andreas Podeswik, Volker Schneider (DBSH), Prof. Dr. Peter Löcherbach (Sprecher der Fachgruppe Case Management, DGSA)
geändert von der Anerkennungskommission in Absprache mit dem jeweiligen Vorstand am 22.12.2004, 30.10.2007, 06.03.2009, 15.07.2011, 28.06.2013 und am 01.09.2020
Mainz, den 01.09.2020
i.A. der Anerkennungskommission
gez. Prof. Ruth Remmel-Faßbender
DGCC -Vorstand
gez. Prof. Dr. Peter Löcherbach, Vorsitzender
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